Obergerichtsgentscheid Kostendeckung durch Steuerzahler/innen vom 25. Mai 2016

Gemäss Obergericht liegt im Fall von Leo Müller keine klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltsnorm, speziell durch eine klare Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, vor. Die Kosten des zufolge der eingetretenen Verjährung des eingestellten Verfahrnes können deshalb nicht Leo Müller auferlegt werden (Seite 21 des Beschlusses vom 25. Mai 2016.

Auch eine mutwillige oder grobfahrlässige Einleitung des Verfahrens kann Leo Müller nicht vorgeworfen werden (Seite 21).

Es wird festgehalten, dass im Zeitpunkt der Artikelverfassung und -Publizierung keine Anklageschrift vorlag, keine Stellungnahme bei Rudolf Elmer eingefordert wurde, die Unschuldsvermutung galt und heute noch gilt (keine rechtskräftiges Urteil  liegt vor)  und die Titelwahl des inkriminierten Artikels in der BILANZ vom 3/10 Feb 2010 war:

"DIE DENUNZIANTEN

Betrüger und Gestrauchelte: die Datendiebe
Am Anfang jedes dieser Fälle steht eine gescheiterte Persönlichkeit"


mit Bild von Rudolf Elmer

Es wird die Meinung entgegen dem Obergericht vertreten, dass Leo Müller durch mutwilliges und grobfahrlässiges Verhalten die Einleitung der Ehrverletzungsklage im Jahr 2010 verursachte und damit die Kosten zu übernehmen hat!

Herr und Frau Schweizer werden dies wahrscheinlich auch so sehen, aber nun zahlen Herr und Frau Schweizer die Zeche mit ihren Steuergeldern!

Der Obergerichtsbeschluss vom 25. Mai 2016 dokumentiert und begründet den fragwürdigen Entscheid und dieser ist sicher lesenswert und berichtswürdig.

 

Der Link zum Obergerichtsentscheid vom 25. Mai 2016

Rudolf Elmer Teilerfolg am Bundesgericht gegen Zürcher Obergericht, Journalist Leo Müller und Anwalt Tobias Troyer (LexPartners.MCS)

Das Bundesgericht kritisiert, die Zürcher Richter hätten sich bei ihrem Entscheid auf die ehemalige und nicht auf die neue kantonale Strafprozessordnung gestützt. Damit verletzten sie Bundesrecht.


Oberrichter die das Gesetz nicht kennen und sich von einem Whistleblower belehren lassen müssen, ist äusserst peinlich für die Zürcher Justiz! Dies widerspiegelt jedoch die Ausführungen unter "How to manipulate a Court Trial" wie man ein Gerichtsurteil manipuliert!


Der Link zum Entscheid des Bundesgerichts

Bundesgericht Beschwerde mit 10. April 2015 eingereicht

Die Beschwerde betreffend dem Obergerichtsurteil vom 2. März 2015 liegt nun mit den den folgenden Anträgen beim Bundesgericht zur Beurteilung:


 

ANTRÄGE

 

  1. Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 2. März 2015 in Bezug auf Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 2. Mai 2014. der Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, die Gerichtskosten für das ganze Verfahren beim Bezirksgericht Zürich zu bezahlen und dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für die aufgelaufenen Kosten von CHF 45`000 und zusätzlich für die Rekursverfahren CHF 12`000, sowie eine durch das Gericht zu bestimmende Genugtuung zu vergüten.

 

  1. Eventualiter die Gerichtskosten für das Verfahren (Friedensrichter, Untersuchung, Bezirksgericht, Rekursverfahren) auf die Staatskasse genommen werden und dem Beschwerdeführer/Rekurrenten aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung bezahlt wird, welche durch das Bundesgericht bestimmt werden.

 

  1. Eventualiter dem Beschwerdeführer/Rekurrenten für das Rekursverfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung bezahlt wird.

 

  1. Anweisung der Behandlung der laienhaften Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde als Aufsichtsbeschwerde durch die zuständige Instanz.

 

  1. Gutheissung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen die Bezirksrichter lic. iur. Th. M. Meyer und Dr. iur. U Gloor bzw. Weiterleitung der Anzeige betreffend Begünstigung des Beschwerdegegners 3 nach StGB 305, durch das Obergericht an die zuständige Instanz, da mindestens eventual vorsätzliche Begünstigung des Beschwerdegegners 3 vorliegt. 

Einstellungsverfügung Bezirksrichter Gloor vom 2. Mai 2014

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Kommentar von Dritten
"Nach fünffacher Sistierung und mehrfachen Beschwerden von Rudolf Elmer setzte Bezirksrichter Dr. iur. U. Gloor den Gerichtsprozess trotz
Hinweis anfangs 2013 des Zürcher Obergerichts und Rudolf Elmers auf die drohende Verjährung 12 Tage nach dem Verjährungsdatum von 12. Feb 2014 an.

Wahrlich eine Frechheit oder vielleicht sogar bezirksrichterliche Rache
am Whistleblower Elmer? Hat der Bezirksrichter den Beschuldigten Leo Müller strafrechtlich begünstigt?"
Einstellungverfügung Ehrverletzungklage
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Ehrverletzungsklage Leo Müller BILANZ (Axel Springer Verlag)

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BILANZ Artikel "Was der Verrat kostet?" - Information for the English speaking reader
Der Artikel der NZZ macht es eindeutig, was da ablief!

http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/uebersicht/der-whistleblower-elmer-prozessiert-um-seine-ehre-1.18250428

English speaking people you will find detailled information on the link

http://liberte-info.net/campaigns/elmer/elmer_trial_17nov_details.html
Bilanz Artikel Leo Müller 12 bis 250201
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Verjährungsproblematik der Straftat
RE Argumentation Verjährung.pdf
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Plädoyer von Rudolf Elmer 24. Feb. 2014
RE Plädoyer 24022014 Final Kurzversion.p
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Zeitraster / Aktionen des Geschäfts seit März 2010
RE Time Line Leo Müller.pdf
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Festlegung des Gerichtstermins 24. Feb. 2014
BZ Court Trial Leo Müller 24022014179.pd
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