Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

  

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHT 

 

COUNCIL OF EUROPE

STRASBOURG, FRANCE

 


 

APPLICATION

 

under Article 34 of the European Convention on Human Rights

and Rules 45 and 47 of the Rules of the Court 

  

Important:This application is a formal legal document and may affect your rights and obligations

 

  1.  THE PARTIES

 

 

  1.  THE FIRST APPLICANT

 

  1. Surname:                          Elmer (Tochter)
  2. First name:                       H

 

 

A.       THE SECOND APPLICANT

 

  1. Surname:                           Elmer (Ehefrau)
  2. First name:                        A

 

 

A.       THE THIRD APPLICANT

 

  1. Surname:                           Elmer (Vater)
  2. First name:                        Rudolf 

 

  1.  THE HIGH CONTRACTING PARTY

 

(Fill in the name of the States against which the applicant is directed)

 

  1. Schweiz und Kanton Zürich

 

 


  1.  STATEMENTS OF THE FACTS

 

 

Zentrale Basis für die nachfolgend beschriebene Verletzungen der Menschenrechte ist das Schweizer Bankgeheimnis, Art. 47 des Schweizer Bankengesetzes mit geheimen gesetzlichen Verfahren. Mit diesem Gesetz verletzt die Schweiz bereits Art. 1 der Konvention.

Gesetze entstehen immer dann, wenn viele Entscheidungen so zusammengefasst werden, dass man von Norm sprechen kann, um Gerichte zu dieser Norm nicht ständig zu bemühen. Die Ursache für das strikte schweizerische Bankgeheimnis sind nicht normale Bankunterlagen und bankbezogene Entscheidungen für ein normales Betriebsgeheimnis, sondern das Schützen von „white collar-Straftaten“ von Bankkunden und Angestellten der Bank, die bedingte Beihilfe zu diesen Straftaten innerhalb einer Bank leisten und dies unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses. Mit den Straftaten werden immense Profite erzielt.

 

Gegen Straftaten kann man normalerweise in einem Rechtstaat vorgehen. Das aber bedingt die vollständige Offenlegung von Sachverhalten, Daten und Bankdokumenten und damit in der Schweiz die Verletzung des Bankgeheimnisses.

 

Um ganz sicher zu sein, dass es keine Verletzung dieses Betriebsgeheimnisses gibt, drohen hohe Strafen. Im Art. 47, 3) aber liegt das besondere des Bankgeheimnisses. Hier hat man zusätzlich kantonale geheime gesetzliche prozessuale Verfahren für Zeugen geschaffen, die natürlich – weil sie gesetzlich geheim ablaufen – auch nicht nachweisbar sind und zudem im alleinigem Ermessen der Behörden liegen.

 

Jede Geheimhaltung von gesetzlichen prozessualen Verfahren aber bedroht erheblich und verletzt Art. 6 der Menschenrechtskonvention, das Recht auf einen fairen Prozess, und damit die Menschenrechte und den Rechtstaat.

 

Unsere Beschwerde geht also nicht gegen Urteile in oberster Instanz, sondern gegen Art. 47 und die gemäss 3) dazu gehörenden der Züricher Strafprozessordnung (§ StPO) zur Zeugeneinvernahme und zu Behandlungen von Angeschuldigten.§ StPO §17, §19, und §131 ff. Unter diesen Bedingungen gibt es keinen fairen Prozess.

Aufgrund der Beweise wie der beschriebenen Sachverhalte (bisherige Entscheide, Verschleppung, übermässige Daten Konfiszierung etc.) wird dies klar. Das „sicherste Bankgeheimnis der Welt“ ist daher in meinem Fall ein Gesetz zum Missbrauch rechtstaatlicher Massnahmen.

 

Mit Art. 47, des Bankengesetz, – dem bekannten Schweizer Bankgeheimnis – und mit den dafür erstellten Verfahren der eidgenössischen und kantonalen Züricher Strafprozessordung § StPO §17, §19, und §131 ff. wurde und wird gesetzlich jeder faire Prozess verhindert und das ist die Bedrohung an sich.

 

Will ich mich und die Familie also schützen gegen die anschliessend beschriebenen Bedrohungen, gegen falsche Anschuldigungen, Inhaftierung und Hausdurchsuchungen und dafür Beweise und Unterlagen aus der Bank und dem Verfahren gegen mich vorlegen, verletze ich gleichzeitig das Bankgeheimnis und unterliege gesetzlich geheimen Verfahren aufgrund nicht nachvollziehbaren Entscheiden. Eine Befreiung vom Bankgeheimnis kommt dabei nur in schweren Fällen wie Waffen- und Drogenhandel sowie z.T. Geldwäscherei in der Praxis vor.

 

Es ist damit auch unmöglich gegen das Bankhaus Julius Bär oder gegen die Verfahren der Züricher Staatsanwaltschaft vorzugehen. Denn diese handeln gesetzeskonform wie auch die Richter, was schweizerische Anwälte bestätigen.

 

Da es sich bei geheimen Verfahren rund um das Bankgeheimnis um Gesetze handelt, bedarf es politischer und zeitaufwendiger Massnahmen zur Klärung, welche die Mittel und Zeit einer Einzelperson überschreiten.

 

Die für die Kommission normalerweise vorgeschriebenen Instanzen können wir daher und auch wegen der drohenden Gefahr für die Familie nicht einhalten. Wir wenden uns also direkt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, da u.a. der Zeitfaktor wesentlich geworden ist und die Gefahren zugenommen haben.

 

 

 

  1.  Die Gefahr durch Straftäter

 

Das Schweizer Bankgeheimnis beinhaltet Besonderheiten, durch die Willkür vorprogrammiert ist, einerseits zur Inhaftierung wie in meinem Fall und Verurteilung Unschuldiger, andererseits zum Schutz von wirklichen Straftätern, wenn sie Kunden und deren Helfershelfer innerhalb der Bank sind oder waren.

 

In diesem Zusammenhang ist das Schweizer Bankgeheimnis zu untersuchen:

 

Bankengesetz Strafprozessordnung Art 47

 

1)        „Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissär einer Bank, als Beobachter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 50’000 Franken bestraft.“

 

A) Was wird hier geschützt?

 

„Ein Geheimnis“ innerhalb der Banken. Straftaten werden nicht ausgeklammert, denn mit „Ein Geheimnis“ innerhalb der Banken. Straftaten werden nicht ausgeklammert, denn mit der Verhandlung über eine Straftat im Zusammenhang mit einer Bank müssten Unterlagen – Bankunterlagen offenbart werden. Da das verboten ist gemäss Art. 47, 1), fallen das Offenbaren einer Straftat wie in meinem Fall z.B. von Betrug, Urkundenfälschung und Falschbeurkundung, als Beihilfe unter das Schweizer Bankgeheimnis. Diese Straftaten sind keine schweren Straftaten im Sinne von Drogenhandel und Geldwäscherei und deshalb werden sie wie die Steuerhinterziehung und z.T. -betrug durch das Bankgeheimnis geschützt.

Ein Informationsaustausch mit anderen Staaten ist bei diesen kriminellen Handlungen durch das Bankgeheimnis unterbunden.

 

Ob daher Abschreibungen einer Bank in der Schweiz, die dem Schweizer Bankgeheimnis unterliegt, wirklich nur normale Betriebsverluste sind, wie es derzeit in der weltweiten Bankenkrise dargestellt wird, oder persönliche und bankinterne Bereicherungen mittels Straftaten, bleibt im doppelten Sinn ein „Schweizer Bankgeheimnis“: Als ich Unterlagen wegen mutmasslicher Straftaten innerhalb der Bank an Steuerbehörden übergab, wurde ich zur Überraschung aller in Haft genommen, obwohl von den Behörden Straf- und Bussverfahren gegen Dritte aufgrund dieser Unterlagen eingeleitet wurden.

Beweis 05 Ermittlungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich, 31.05.2007

 

B) Wer wird mit Art. 47 geschützt?

 

Grundsätzlich auch Straftaten, aber zu einer Straftat gehört auch ein Straftäter. Jeder in dem Art. 47, 1) genau umschriebenen Personenkreis, der per Bankunterlagen und Beratung von Kunden in Straftaten involviert ist, kann Mitwisser werden und Beihilfe leisten – egal welchen Genres, ob es sich um Geldwäsche aus Straftaten aus Menschen-, Waffen-, Drogenhandel, Steuerhinterziehung und -betrug oder anderen kriminellen Handlungen handelt, denn den kriminellen Ursprung sieht man dem Geld nicht an. Je nachdem, in welcher Position man in einer Bank ist, existiert diesbezüglich eine erhebliche Problematik und Gefahr .

 

Das erklärt auch die Dokumentation von UN – Kommissar Prof. Jean Ziegler: „Die Schweiz ... Finanzdrehscheibe des internationalen Verbrechens“.

 

Zu diesem beschriebenen Personenkreis gehörte ich als ehemaliger Chief Operating Officer des Bankhauses Julius Baer Bank & Trust Co Ltd, Cayman Islands mit dem Hauptsitz der Julius Bär Gruppe in Zürich.

 

Allein mein Wissen über Straftaten führte und führt zu Bedrohungen, Einschüchterungs- und Vergeltungsmassnahmen, um mich ruhig zu stellen und – letztlich weil es um enorme Summen und den Ruf bzw. die Existenz der Gruppe Julius Bär Gruppe geht, jeder anderen Schweizer Bank und damit dem Haupteinkommen der Schweiz.

 

 

ii. Gefahr für Leib und Leben

 

Die folgenden Sachverhalte sind Gründe und Motive für die erheblichen Gefahren, denen meine Familie und ich ausgesetzt sind

 

A) Ermordungen

 

Cayman Islands im Februar 2008 Frederic Bise, ein Schweizer Banker aus Lausanne, wurde ermordet. Der Fall ist bis heute ungeklärt. Julius Baer Trust Company, Cayman Islands ist in die Salinas Geschichte, (mexikanischer Ex-Präsident), verwickelt. Es geht hier unter anderem um den Vermögensverwalter von Raul Salinas, Curtis Lowell jun, der Verwaltungsrat der Julius Baer Trust Company, Cayman Islands und auch Repräsentativ in Mexiko City von Julius Bär war bis die Salinas Geschichte 1995 auflog. Die schweizerische Strafverfolgungsbehörden führen gegen Curtis Lowell jun seit 1995 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Drogenhandel, Veruntreuung und weiterer Straftaten (im Einzelnen: BGE 133 IV 235). Raul Salinas Bruder wurde 2004 ermordet und die Salinas Gelder ca. USD 130Mio u.a. bei Julius Bär bleiben weiterhin gemäss Entscheid 2006 in der Schweiz eingefroren. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen dh. Mexiko und Cayman untersuchen immer noch und es ist zudem bekannt, dass Zeugen in diesem Fall bedroht und auch eliminiert werden (Auskunft von anklagendem schweizerischen Untersuchungsrichter in diesem Fall).

Beweis 01 Vernehmlassung zum Rekurs vom 13.04.2006, kein Datendiebstahl, keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Staatsanwältin A. Bergmann  

Beweis 02 Ermordung Frederic Bise, Swiss Banker, 13.02.2008 

Beweis 03133 IV 235 Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegenX, Y und Z. (Nichtigkeitsbeschwerde), Aktenzeichen 6S528/2006 vom 11. Juni 2007 (Salinas – Curtis Lowell jun.)

Beweis 04 Arbeitszeitbestätigung Rudolf Elmer der Bank Julius Bär 06.06.2006

 

 

B) Falschbeurkundungen

 

Falschbeurkundung der Julius Baer Bank and Trust Company in den lokalen Managementprotokollen, dass die Kauf/-Verkauf-Entscheidungen für das Konzernwertschriftendepot, buchmässig geführt als Schattenbuchhaltung in den Caymans, vom lokalen Management getroffen worden sei, hätte ich ohne Gesetzesverletzung nicht anzeigen können. Es ist jedoch eine Tatsache, dass Zürich die Entscheidung traf und die Kauf-/Verkaufsaufträge im Nachhinein mit einer Zeitverzögerung aufgrund des Zeitunterschieds zwischen Zürich und Cayman per Email gesandt und später mittels Management Protokoll bestätigt haben wollte dh. die Entscheidungsfindung wurde aus steuerlichen Überlegungen nach Cayman verschoben.

Beweis 27 Minutes of Meeting: Julius Baer, Cayman, 13.01.2000, RE: “Decision of Management”

 

Die Falschbeurkundung ist eine widerrechtliche Handlung gemäss dem Schweizer Strafgesetzbuch Art 251. Nach Schweizer Strafrecht könnte ich diese Straftat anzeigen, aber laut Bankgeheimnis muss ich sie dulden. Eine Duldung (Wegsehen) ist aber bereits eine Beihilfe zur Straftat (StGB Art. 18 und Art 149 Gehilfenschaft), da sie in diesem Fall vorsätzlich begangen wurde.

 

 

C) Urkundenfälschung und Rückdatierung von Vereinbarungen

 

Die nachträgliche Abänderung von Dokumenten sowie die Rückdatierung erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung und wären anzeigepflichtig.

 

Urkundenfälschung. Das Resultat des Tests wurde für die Kündigung beigezogen obwohl das Standardformular der American Polygraph Association (APA) ein solches Vorgehen ausschloss. Dies entsprach nicht den ethischen und moralischen Standards, denen der amerikanische Polygraph-Experte als Mitglied der APA unterstand bzw. keinen arbeitsrechtlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen eines Rechtstaats.

Beweis 29 Consent Form Polygraph Test, 21.11.2002

 

Die Urkundenfälschung ist eine widerrechtliche Handlung gemäss dem Schweiz. Strafgesetzbuch Art 251. Nach Schweizer Strafrecht könnte ich diese Straftat anzeigen aber laut schweizerischem Bankengeheimnis und caymänischem Confidentialty Law muss ich sie dulden, den ich hätte meine Arbeitsstelle verloren, was ich auch habe, weil basierend auf dem nicht vollständig durchgeführten Test meine Kündigung ausgesprochen wurde. Ich hätte sogar geheime Kundendaten offen legen müssen, um vor Gericht gegen Julius Bär vorzugehen, um die Motive und Nachweise (Steuerhinterziehung etc) der Kündigung darzulegen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Julius Baer, Cayman der Zürcher Holding Gesellschaft Julius Bär Holding AG, Zürich direkt unterstand und damit die Holding gemäss damaliger Rechtssprechung bereits auch für die Rechtsgeschäfte der Tochtergesellschaft die Verantwortung übernehmen musste. Der Verwaltungsrat der Julius Bär Holding AG, Zürich hält zudem letztlich die Verantwortung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Julius Bär Gruppe und deren Gruppengesellschaften.

 

Rückdatierung der Haftbegründung. Mein Gesuch um Haftentlassung wurde vom Haftrichter abgewiesen. Er begründete es mit der Zeugenaussage meiner angeblichen Ehefrau. Er erkannte wohl seinen Fehler, rückdatierte einen neuen Haftentlassungsbescheid negativ mit einer neuen Begründung. Die Rückdatierung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, da ich das richtige Dokumente erst Tage später erhielt.

Beweis 19Verfügung Bezirksgericht Zürich an Rudolf Elmer, 11.10.2005; Verfügung zum Haftentlassungsgesuch (Untersuchungshaft wird angeordnet: falsche Ehefrau Ranitha Kumaarasamy, falsche Aussagen)

Beweis 18 Rückdatierte Verfügung Bezirksgericht Zürich an Rudolf Elmer, 11.10.2005, RE: Verfügung zum Haftentlassungsgesuch (nochmalige Abweisung; andere Begründung)

 

 

D) Beitragshinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Das Schweiz. Bankgeheimnis Art 47 des Bankengesetzes erlaubt nicht, dass Verstösse gegen das Sozialversicherungswesen durch Julius Bär (Mitgliederbeiträge von ca. CHF 28'000) ohne Verletzung des Bankgeheimnis anzuzeigen. Diese CHF 28`000 repräsentieren den Versicherungsschutz der Vorsorge für mich und meine Familie vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2002 und können gemäss geltender Rechtssprechung vom Arbeitgeber nicht an den Arbeitnehmer abgetreten werden. Dies war auch der Grund, weil die Bank nach meinem Einspruch bei den Behörden die Nachzahlung sofort ausführte. Die Verjährungsfrist wäre Ende 2007 abgelaufen.

Beweis 08Nichteintretensverfügung Beitragshinterziehung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 30.10.2007 

Beweis 31 Employment with Julius Bär an Rudolf Elmer, 16.09.2002, Rückwirkende Vereinbarung der Vorsorgeverpflichtung Punkt 3

Beweis 26 Brief Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewebe an Rudolf Elmer, 3.8.2007, Nachzahlungsverfügung Sozialversicherungsbeiträgen 

 

Dies ist meines Erachtens Anstiftung zum Betrug und auch Betrug am schweizerischen Sozialwerk und deshalb eine widerrechtliche Handlung gemäss dem Schweiz. Strafgesetzbuch Art 148. Würde ich dies auf dem Gerichtsweg bekämpfen, müsste ich bankengesetzlich geschützte Daten offen legen, um das Motiv darzulegen. Dann aber würde ich bestraft gemäss Art. 47, dem Bankengesetz.

 

 

E) Boshafte Vermögensschädigung der United States of America

 

Swisspartners Insurance Company Mr Jud Ireland, Telluride, Colardo: P.W.C. Goulden (CEO der Julius Baer Trust Company, Cayman Islands) bestätigt in seinem Memo, dass Herr Jud Ireland (Kunde) versucht die amerikanischen Steuern zu betrügen und P.W.C. Goulden gibt sogar Hinweise wie es gemacht werden kann.

Beweis 22Memorandum Julius Baer, Swisspartners, Mr Jud Irland, 11.07.1997 

 

Die Anleitung zur boshaften Vermögensschädigung der USA in diesem Fall ist gemäss dem Schweiz. Strafgesetzbuch Art 149 strafbar. Es handelt sich hier nicht nur um Anleitung sondern auch Gehilfenschaft durch die Julius Baer Bank and Trust Ltd, Cayman Islands, die USA zu betrügen. Ich musste dies dulden. Eine Duldung (Wegsehen) ist bereits eine Beihilfe zur Straftat (StGB Art. 18 und Art 149 Gehilfenschaft), da sie in diesem Fall vorsätzlich begangen wurde.

 

 

Jonathan Charles Lampitt Ceasar Trust. Bei Jonathan George Charles Lampitt, ein USA beneficiary, wurde im internen Memo festgehalten, dass der Trust „should be treated for U.S. tax purposes only as owned by another person“. Dies ist ein klarer Hinweis darauf in Anbetracht der Auszahlungen im gleichen Memo, dass Julius Bär hier Gehilfenschaft offerierte und entsprechend auch zum Betrug instruierte. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass Julius Bär auch hierfür entsprechenden Dokumente erstellte. Die nötigen Dokumente wurden von Julius Baer and Trust Ltd, Cayman Islands produziert, um die Sachlage entsprechend darzustellen.

Beweis 30 Memorandum Caesar Trust Jonathan Lampitt „Trust should be treated for US tax purposes as owned by another person“

 

Die Anleitung zur boshaften Vermögensschädigung der USA in diesem Fall ist gemäss dem Schweiz. Strafgesetzbuch Art 149 strafbar. Es handelt sich hier nicht nur um Anleitung sondern auch Gehilfenschaft durch die Julius Baer Bank and Trust Ltd, Cayman Islands, die USA zu betrügen. Ich musste dies dulden. Eine Duldung (Wegsehen) ist bereits eine Beihilfe zur Straftat (StGB Art. 18 und Art 149 Gehilfenschaft), da sie in diesem Fall vorsätzlich begangen wurde.

 

 

Winston Layne Settlement. Es geht aus dem Memorandum eindeutig hervor, dass Winston Layne einen Trust besitzt, der vor den US Steuerbehörden versteckt gehalten werden muss. Julius Baer, Cayman und auch die Schweiz. Verwaltungsräte waren sich der Straftat bewusst.

Beweis 23 Memorandum Winston Layne Stettlement „US prperty could lead to the Trust and the ownership“, 27.01.1999“

 

Die Anleitung zur boshaften Vermögensschädigung der USA in diesem Fall ist gemäss dem Schweizer Strafgesetzbuch Art 149 strafbar. Es handelt sich hier nicht nur um Anleitung sondern auch Gehilfenschaft durch die Julius Baer Bank and Trust Ltd, Cayman Islands, die USA zu betrügen. Ich musste dies dulden. Eine Duldung (Wegsehen) ist bereits eine Beihilfe zur Straftat.

 

 

F) Boshafte Vermögensschädigung der Schweiz resp. Deutschland

 

Der G-Trust von Jürg Grossmann. Herr Jürg Grossmann, Eigentümer der kommerziellen Ueberbauung Gattikon im Kanton Zürich benutzte den G-Trust und deren Gesellschaften Lapstrade Ltd und Massaya Ltd, um seine Projekte in der Schweiz, Deutschland und Mallorca zu finanzieren, sich selbst steuerfrei und abgabefrei monatliche „Saläre“ zu zahlen, Zahlungen aus dem Trust auf seine persönliche Konten bei Julius Bär, Zürich und Volksbank in Thalwil auszuführen.

Beweis 43Dokumente, welche die Geldflüsse und das Geschäftsgebaren von Jürg Grossmann aufzeigen

 

Siehe auch Wikileaks: „J. Grossmann revised“. Er verfügte vollumfänglich über den Trust und deshalb handelt es sich tatsächlich um einen sogenannten „Sham Trust“ dh der Trust existierte juristisch gesehen nie mit der Konsequenz, dass das ganze Vermögen inklusive der beiden Gesellschaften ihm persönlich aufzurechnen gewesen wäre und damit der schweiz Steuerhoheit bzw der deutschen Steuerhoheit unterstanden hätte. Julius Bär Bank and Trust Ltd, Cayman ist verantwortlich als sogenannter Trust Experte. Unkenntnis kann hier nicht vorgeschoben werden, denn Julius Baer Bank and Trust Ltd, Cayman Islands ist ein anerkannter Trust Experte und die Schweizer Verwaltungsräte der Cayman Gesellschaften kannten zudem den ganzen Zahlungsverkehr. Julius Baer Bank and Trust Ltd, Cayman Islands hat sich somit der Gehilfenschaft gemäss Art 149 Boshafte Vermögensschädigung des Schweizer Staats schuldig gemacht.

 

Ich wurde zur Beihilfe gezwungen, da das Schweizer Bankgeheimnis und das Confidentiality Law von Cayman nicht erlaubten, diesen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Eine Duldung (Wegsehen) ist bereits eine Beihilfe zur Straftat (StGB Art. 18 und Art 149 Gehilfenschaft), da sie in diesem Fall vorsätzlich begangen wurde.

 

 

G) Auskunftspflicht/Anzeigemöglichkeit gegenüber in- und ausländischen Steuerbehörden

 

Es ist nur erlaubt, basierend auf „eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde Auskunft zu erteilen”. Das beigelegte Schreiben von Maples & Calder, Cayman bestätigt, dass mir auch in Cayman überall auf der Welt verboten wurde, meine Meinung zu äussern dh. Steuerhinterziehung und –betrug, aber auch das Vorgehen bei meinem Lügendetektorentest etc. anzuzeigen. Ich hätte geheime Kundendaten offen legen müssen, um die Motive zu zeigen und wäre dann verfolgt worden, da mit der Offenlegung das Bankgeheimnis Art 47 verletzt worden wäre.

Beweis 32 Maples and Calder, Cayman „ongoing obligations of confidentiality and you may also be committing a criminal offence“, 09.05.2003

 

Die Interpellationen im Kantonsrat Zürich und Nationalrat der Schweiz aufgrund des ersten Whistleblowerbriefes auf wikileaks bestätigen, dass im Schweiz. Steuersystem massive Lücken bestehen.

Beweis 09 Interpellation Nationalrat von SP Fraktion (M. Kiener Nellen) Frühling 2008

Beweis 10 Anfrage (KR- NR /2008) an Kantonsrat von SP Wädenswil, Julia Gerber Rüegg und Grüne, Oberreiden, Ralf Margreiter, Frühling 2008

 

Beweise: CD mit Kundendaten und Verfahren und Konten von Julius Baer, Cayman, Zürich und New York weiteren diversen Julius Bär Gruppengesellschaften, die zusätzliche Sachverhalte nachweisen. (Die CD wird mit der Vergabe der File Nr nachgereicht)

 

 

H) Nötigung durch Stalking

 

Die Bank Julius Bär hat deutsche und schweizerische Detektive engagiert, um Druck auf die Familie auszuüben. Meine Tochter und ich brauchten beide professionelle Hilfe, um mit der Sache umgehen zu können. Nötigung durch Stalking ist gemäss BGE 129 IV 262 Entscheid aus 2003 in der Schweiz eine kriminelle Handlung hingegen wurde meine Klage von 13. März 2007 (eine polizeiliche Anzeige lag bereits im Juni 2005 vor siehe Beweis 40) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verschleppt und schliesslich abgewiesen.

Beweis 07 Nichteintretensverfügung betreffend Drohung usw., 11.12.2007

Beweis 33Brief Oberservierungen/Belästigungen durch „sogenannte Detektive“ während der Zeit vom April 2004 bis Nov 2005 in Freienbach mit Unterschrift Zeugen

Beweis 35 Bundesgerichtsentscheid der Schweiz 2003, und dem „Stalking als Nötigung“ qualifiziert wurde 129 IV 262, 26.08.2003

Beweis 40 Staatsanwaltschaft Schwyz 17. Januar 2007 bestätigt, dass Anzeige mittels Polizeirapport am 30. Juni 2005 an das Polizeikommando Zürich überwiesen wurde.

 

Verschleppung. Nachdem auf die Anzeige von Juni 2005 nicht eingetreten wurde, die Anzeige von 13. März 2007 verschleppt und nun auch der Rekurs anscheinend vom Obergericht verschleppt wird, obwohl der Rekurs bereits am 3. Januar 2008 beim Obergericht Zürich eingereicht war, muss davon ausgegangen werden, dass hier manipuliert wird. Ich habe bereits zweimal beim Obergericht gemahnt, aber man vertröstet mich. Es scheint, dass die Sache wieder im Kanton Zürich verschleppt wird.

Beweis 37 Email Kantonaler Ombudsmann Zürich, 16.04.2008 bestätigt, dass beide Rekurse beim Obergericht am 3.01. und 8.01.2008 eingegangen sind.

 

Nötigung durch Stalking. Der obige Entscheid besagt, dass basierend auf Art 181 Strafgesetzbuch „Nötigung durch Stalking (zwangshafte Verfolgung einer Person), eine Straftat ist, nämlich wenn der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nachgeht, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken dh. es handelt sich um eine widerrechtliche Einschränkung der Handlungsfreiheit sowie vollendete Nötigung.

Beweis 35 Bundesgerichtsentscheid der Schweiz 2003, in dem „Stalking als Nötigung“ qualifiziert wurde 129 IV 262, 26.08.2003

 

Um diese Nötigung zu stoppen, hätte ich geheime Kundendaten und Prozesse der Polizei offen legen müssen, um das Motiv zu zeigen und hätte damit gegen Art 47 des Bankgeheimnisses verstossen. Hätte ich das gemacht, weder meine Tochter noch ich wären von Schweizer Zeugenschutzprogramm geschützt worden.

 

Die Bank hatte von CASH, eine Kopie, die an CASH anonym zugestellt wurde erhalten, aber weigerte sich bis heute diese Kopie der Polizei zu übergeben und die Daten offenzulegend.

Beweis 39 Gemäss Auszug der Verfügung der Kantonspolizei vom 31. Mai 2007 verweigert die Bank die Herausgabe der CD, die sie von CASH erhalten hatte.

 

Der Widerspruch der allgemeinen Strafprozessordnung zum Art. 47, dem Bankengesetz ist offensichtlich:

 

Leiste ich keine Beihilfe zum Betrug in der Bank, werde ich gemäss Art. 47 bestraft, leiste ich dagegen Beihilfe zum Betrug gemäss Art 47, bedrohen mich die anderen Artikel der Strafprozessordnung – in jedem Fall werde ich bestraft. Es gibt keinen Ausweg.

 

Art. 47 ist die Bedrohung und Nötigung zur Straftat an sich.

 

 

Daher bitten wir um umgehenden Schutz für die ganze Familie und eine vordringliche Behandlung dieser Sache. Seit meiner Inhaftierung verläuft die Abwicklung meines Verfahrens schleppend und die Familie lebt in Unsicherheit aufgrund wiederholender Bedrohungen.

 

 

I) Beziehung Kunden – Bank - Angestellte

 

Es gilt, unter dem Druck von kritischen Kunden und deren Geschäften erhöht die Bank den Druck auf die Angestellten weiter: Als ich die Gefahr erkannte, und nicht mehr gewillt war, mich und meine Familie dieser Gefahr auszusetzen, wurde ich von der Bank psychisch so unter Druck gesetzt (Mobbing), dass ich krank wurde.

Beweis 36: Arztzeugnis Dr. med. Felix Häfner (Familienarzt) an „To whom it may concern“, 18.2.2003, Medical History of Rudolf Elmer

 

Daraufhin wurde mir von der Bank aufgrund vorgeschobener Gründe gekündigt. Gegen diese Kündigung wollte ich mich wehren. Doch der Personalchef der Gruppe Julius Bär Holding AG, Zürich, Dr Georg Schmid, drohte sinngemäß: „...wenn ich den Rechtsweg beschreite, werde man mich fertig machen“.

Beweis 11 Meine Eidesstattliche Erklärung, Zeuge Christoph Hiestand, Jurist der Bank Julius Bär Holding AG, Zürich, vom 18. April 2008

Beweis 21 Campbell, Attorney-at-Laws Darstellung des Sachverhalts, 27.02.2003

 

Als Schweigegeld wurden mir anfänglich 500’000 SFR, die über 60 Monate bezahlt worden wären mit einer Belohnung am Schluss, angeboten, die ich nicht annahm, weil die Höhe der Summe die nach wie vor bestehenden Gefahren für meine Familie nicht ausgeglichen hätten. Nur eine neue Identität mit allen verbundenen Kosten, hätte meine Familie und mich gegen diese Gefahr beschützt.

Beweis 12 Aktennotiz Rechtsanwalt Ganden Tethong Blattner „Schweigegeld“ anfänglich CHF 500’000, dann 400'000, 27.06.2006; keine Erpressung, da Bank auf meine Anwältin zukam

 

 

J) Geheime Verfahren verhindern einen fairen Prozess

 

Wenn ich also den Rechtsweg gegen die Kündigung beschreite und Bankunterlagen dazu offenbart werden müssen, verletzte ich das Bankgeheimnis, Art.47 und es drohen nicht nur hohe Strafen. In Art. 47 – den ich verletzen würde, heisst es weiter:

 

3)      „Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.“

 

Die „eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen“ sind Verfahren zum allgemeinen Zeugenschutz, weiter gefasst als im Tessin die Codice di procedure civile ticinese, 3.3.2.1. Art. 185ff. - Zeugenschutz für Vertreter von Banken und Unternehmen mit gesetzlich geheimen Couverts/geheimen Vernehmungen für/mit dem Richter und Staatsanwaltschaft. Diese Art des Zeugenschutzes verhindert jeden fairen Prozess in vielen Kantonen der Schweiz.

 

Art. 47 – das Bankgeheimnis verletzt mit diesen geheimen Verfahren zum Zeugenschutz daher das Prinzip des fairen Prozesses im Tessin genauso wie im Kanton Zürich.

Beweis: EGMR # 25940/04 (nicht beigelegt)

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz dazu übrigens mehrfach verurteilt (siehe unten). Auffallend ist, dass die Schweiz von vierzehn Fällen allein acht unrühmliche Verurteilungen für sich beanspruchen kann, ein Zeichen, dass es keine Einzelfälle sind, sondern dass ein System dahintersteht:

 

Das gesetzlich verankerte geheime Verfahren für das Bankgeheimnis -

wie die Kantonale Züricher Strafprozessordnung (StPO), § 131 a.

 

1)      Zum Schutze der einzuvernehmenden Person oder Dritter sind geeignete Massnahmen zu treffen, wenn eine erhebliche oder ernstliche Gefahr glaubhaft ist. Insbesondere können

1. die Öffentlichkeit ausgeschlossen,

2. die Personalien vertraulich behandelt,

3. die direkte Konfrontation der einzuvernehmenden Person mit dem Angeschuldigten und Dritten ausgeschlossen und

4. das Aussehen und die Stimme der einzuvernehmenden Person durch technische Mittel unkenntlich gemacht werden.

 

Mit diesen gesetzliche Verfahren ist eindeutig die Geheimhaltung für die Zeugeneinvernahme vorgesehen, der gesetzliche Zeugenschutz.

 

Dieser wird im Kanton Zürich aber nicht begrenzt für Kinder oder andere Personen, wie in Rechtstaaten z.B. der Bundesrepublik Deutschland, sie wird auch nicht begrenzt auf Vertreter von Banken und Unternehmen, wie im Tessin.

 

Dieser „Zeugenschutz“ mit der Bedingung – „wenn eine erhebliche oder ernsthafte Gefahr glaubhaft ist“ öffnet jeder Willkür Tür und Tor und lässt keinen fairen Prozess nach Art. 6 der Konvention für Menschenrechte zu.

 

Wer bestimmt, was eine erhebliche und ernsthafte Gefahr ist?

Die Bank, die ja dafür das Schweizer Bankgeheimnis mit Art. 47 schaffen liess.

 

Die Bank also sieht eine erhebliche und ernsthafte Gefahr bereits darin, dass der Art. 47 verletzt werden könnte, und hat deshalb die Möglichkeit, das als „ernsthafte und erhebliche Gefahr“ bei der Staatsanwaltschaft einstufen zu lassen.

 

Die Verletzung des Betriebs-/Bankgeheimnisses und damit der geheime Zeugenschutz wird sehr hoch aufgehängt, denn es geht um unvorstellbar hohe Summen und Profite - und nicht wie bei Straftaten gegen Kinder, wie das Beicht-, Anwalt-, Berufsgeheimnis. Wie man aus den derzeitigen Diskussionen darüber erkennen kann, betrachtet die Kirche das Bankgeheimnis Schweizer Art als unmoralisch, die deutsche Publizistin Angelika Fritz betrachtet es als „Schweizer Schwindel?“ und „Nötigung Schweizer Bürger zur Beihilfe für Straftaten“ und der Schweizer UN – Kommissar für Menschenrechte, Jean Ziegler erfährt die Folgen auf seine Weise nach der Veröffentlichung seines Buches „Die Schweiz wäscht weisser“.


 

Weiter geht es mit der Kantonalen Züricher Strafprozessordnung (StPO) § 131:

 

2)      „Diese Massnahmen müssen verhältnismässig und die drohende Gefahr darf nicht anders abwendbar sein“.

 

Eine solche gesetzliche Formulierung lässt jede Deutung darüber zu, was „verhältnismässig“ und was die „drohende Gefahr“ ist.

 

Als ich die 500’000 SFR Schweigegeld nicht annahm, empfand die Bank das als Drohung. Denn natürlich sollen „white collar“ Straftaten in der Bank weiterhin geheim gehalten werden.

 

Im Unterschied zu normalen Betriebsgeheimnissen, in denen Straftaten verfolgt werden, verhält sich das mit dem „Betriebsgeheimnis als Schweizer Bankgeheimnis“ also nicht so. Personalchef der Julius Bär Holding AG, Dr Georg Schmid und Juristen des Bankhauses Julius Bär kennen natürlich die möglichen Auslegungen dieses § 131 und er drohte „ ...wenn ich den Rechtsweg beschreite, werde man mich fertig machen... “.

Beweis 11 Meine Eidesstattliche Erklärung, Zeuge Christoph Hiestand, Jurist der Bank Julius Bär Holding AG, Zürich vom 18. April 2008

 

Die Bank machte genau das wahr: Wie von Dr. Georg Schmid (Head Human Resources Julius Bär Holding AG, Zürich) versprochen wurde, , wurde ich „fertig“ gemacht, als ich die Straftaten der Bank bei der Steuerbehörde angezeigt hatte.

Beweis 11 Meine Eidesstattliche Erklärung, Zeuge Christoph Hiestand, Jurist der Bank Julius Bär Holding AG, Zürich vom 18. April 2008

 

Dieser Tatbestand wurde von der Bank bereits als Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47, 1 und 3) und von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden als eine „drohende Gefahr, die nicht anders abwendbar ist“ (StPO § 131, 1 und 2) angesehen und sofort mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierung für 30 Tage geahndet.

Beweis 20 Hausdurchsuchungsbefehl basierend auf Drohung etc., 07.09.2005 unter­zeichnet von untersuchender Staatsanwältin Bergmann, nicht durch ein unabhängigen Richter!

Beweis 06 Antrag mit gutzuheißender Begründung von Rechtsanwältin Ganden Tethong Blattner mich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, 06.10.2005

Beweis 19 Verfügung Bezirksgericht Zürich an Rudolf Elmer, 11.10.2005; : Verfügung zum Haftentlassungsgesuch (Untersuchungshaft wird angeordnet: falsche Ehefrau Ranitha Kumaarasamy, falsche Aussagen)

Beweis 18 Rückdatierte Verfügung Bezirksgericht Zürich an Rudolf Elmer, 11.10.2005;
Verfügung zum Haftentlassungsgesuch (Abweisung; andere Begründung)

Beweis 17 Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandskreises Elm, Kanton Glarus, Band 1995, Seite 45 Nr. 4, 15.09.1995; Eheschein: Elmer, Rudolf Matthias und Heckel, Mechtild Adelheid

 

Dabei ist der Kanton Zürich resp. die gesamte Schweizer Justiz überhaupt nicht zuständig zumindest stellt dies die untersuchende Staatsanwältin A. Bergmann im nachfolgenden selbst Beweis fest.

Beweis: 01 Vernehmlassung zum Rekurs vom 13. April 2006; Keine unbefugte Datenbeschaffung, keine Zuständigkeit der Schweiz, Klägerin keine Geschädigtenstellung zustehend gemäss Staatsanwältin Bergmann

 

Bestätigt wird diese geheime Zeugniseinvernahme – entsprechend StPO §131 auch mit der Ablehnung des Antrages zur Haftentlassung, der dazu führte, dass ich 30 Tage inhaftiert blieb. Gemäss Beweis 01 lag der Haftgrund nicht vor.

Beweis 19 Verfügung Bezirksgericht Zürich an Rudolf Elmer, 11.10.2005; Verfügung zum Haftentlassungsgesuch (Untersuchungshaft wird angeordnet: falsche Ehefrau Ranitha Kumaarasamy, falsche Aussagen)

 

 

K) Anwalt und Akteneinblick gesetzlich nur unter Bedingungen

 

Bei der ersten Vernehmung wurde mir von Gesetzeswegen kein Anwalt zugestanden, wie ich auch selbst keinen herbeiziehen konnte, durfte und sollte

 

Nach Kantonal Züricher Strafprozessordnung (StPO) § 17, Art. 1 heisst es

 

§ 17. 1 Während der Untersuchung ist dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen die Akteneinsicht soweit und sobald zu gestatten, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. ...

 

Denn die Akteneinsicht ist eingeschränkt in der Menge, im Zeitrahmen und nur „ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes“ gestattet.

 

§17, 2 Der Untersuchungsbeamte hat dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, an den Einvernahmen des Angeschuldigten teilzunehmen, wenn dieser es verlangt und der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Im Kanton zugelassene Rechtsanwälte sind zur Einvernahme stets zuzulassen, sobald der Angeschuldigte vor dem Untersuchungsbeamten erstmals einlässlich ausgesagt hat oder sich seit 14 Tagen in Haft befindet. „....Dem an der Einvernahme teilnehmen­den Verteidiger wird anschliessend Gelegenheit gegeben, an den Angeschuldigten Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können“.

 

Einen Anwalt darf ich nur unter drei Bedingungen hinzuziehen, wenn der „Untersuchungszweck“ nicht gefährdet ist, wenn ich „einlässlich ausgesagt habe“ oder wenn ich „14 Tage in Haft“ war –

 

Erst NACH einer einlässlichen Einvernahme (!) – wohlgemerkt ohne Anwalt - habe ich Gelegenheit, mit einem Anwalt zu sprechen.

 

Das widerspricht jedem Rechtstaat. Damit sind im Übrigen alle Aussagen der ersten Einvernahme, die ich gemacht habe, nichtig.

Beweis 16 Erste Hafteinvernahme durch Staatsanwältin Bergman ohne Anwalt, 28.09.2005

 

Richter und Staatsanwälte wie auch Anwälte können sich nur nach geltendem Recht verhalten. Genau das haben sie getan. Daher kann ich in der Schweiz nicht klagen und habe mich an das internationale Gericht gewandt.

 

Weiter heisst es im Kantonal Züricher Strafprozessordnung (StPO) § 18.3.3, und 19.3.3

 

§18.3 3 Über Anstände entscheidet der Haftrichter in einem raschen schriftlichen Verfahren endgültig.

§19.3 3 Bei Vorliegen besonderer Gründe werden die Personalien des Opfers dem Angeschuldigten nicht bekannt gegeben, sofern dies den überwiegenden Interessen der Strafverfolgung nicht widerspricht.

 

Damit beinhalten alle Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Banken geheime prozessuale Elemente, werden damit für Aussenstehende und Angeschulidgte willkürlich und unkontrollierbar.

 

 

L) Beweislast geheimer Verfahren

 

Allein die Tatsache, dass ein Staat geheime gerichtliche Verfahren zur Verfügung hat, stellt den Staat schon in Frage. Inwieweit die gesetzlich geheimen Verfahren daher durchgeführt werden, muss und kann nur derjenige beweisen, der sie durchführt. Das zwingt dazu, dass die Beweislast auf die Seite der Staatsanwaltschaft zu legen ist und nicht auf denjenigen, gegen den sie angewandt werden.

 

 

M) Missbrauch rechtstaatlicher Mittel

 

Da Straftaten in der Bank durch die Bankdaten der in meinem Besitz sich befindenden CD beweisbar sind, die Zuständigkeit aber den Cayman Inseln unterliegt, in der Schweiz aber trotzdem zu einer Hausdurchsuchung und 30 Tagen Inhaftierung geführt haben, zeigt den Missbrauch rechtstaatlicher Mittel zur Einschüchterung. Dazu gehört auch die Abweisung des Antrags auf Haftentlassung und damit die Inhaftierung von 30 Tagen.

Beweis 01 Vernehmlassung zum Rekurs vom 13. April 2006; Keine unbefugte Datenbeschaffung, keine Zuständigkeit der Schweiz, Klägerin keine Geschädigtenstellung zustehend gemäss Staatsanwältin Bergmann

 

Art. 47 des Schweizer Bankengesetzes wurde mit Massnahmen wie Inhaftierung und Hausdurchsuchung missbraucht zur Einschüchterung. Das Offenbaren der Beweise, Dokumente und Unterlagen aus der Bank

a)     zum Nachweis für meine Unschuld einerseits und

b)     zum Nachweis der Straftaten in der Bank

wurde durch Beschlagnahmung bei uns zuhause und bei meiner Mutter zumindest teilweise vereitelt. Genau das war das Ziel der Massnahme: Geheimhaltung der Straftaten innerhalb der Bank.

Beweis 25 Protokoll Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll, 27.9.2005; Liste der beschlagnahmten Gegenstände – Enteignung von Beweisen


 

N) Verschleppung
 

Seit der Inhaftierung und den Anschuldigungen (September 2005) wurde das schweizer Verfahren gegen mich weder eröffnet noch abgeschlossen.

 

Beweis keine Anklageschrift bis heute.

Beweis 25 Protokoll Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll, 27.9.2005; Liste der beschlagnahmten Gegenstände – Enteignung von Beweisen

Beweis 07 Nichteintretensverfügung betreffend Drohung usw., 11.12.; Protokoll Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll, 27.9.2005; Liste der beschlagnahmten

Beweis 08 Nichteintretensverfügung Beitragshinterziehung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 30.10.2007

Beweis 37 Email Kantonaler Ombudsmann Zürich, 16.04.2008; bestätigt, dass beide Rekurse bei Obergericht 3.01. und 8.01.2008 eingegangen sind.

 

Die Verschleppung dient u.a. der Verjährung des Missbrauchs der behördlichen Massnahmen (rechtswidrige Hausdurchsuchung, Inhaftierung) und denjenigen der Bank Julius Bär gegen mich (Drohungen, Stalking) sowie der Verjährung der bankinternen Straftaten (da die Daten nicht zur Strafverfolgung benutzt werden können).

 

 

O) Massive Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens durch Nötigung und Stalking

 

Das Privat- und Familienleben (Artikel 8 Abs 1 der Konvention) wurde durch die massiven Stalking Aktionen stark beinträchtigt. Nicht nur wir selbst fühlten uns über den Zeitraum von 3 Jahren belästigt. Auch unsere Nachbarn wurden verunsichert. Unsere Tochter und ich mussten psychologisch betreut werden und sie selbst wollte lieber sterben als weiterleben. Unser Versuch die Stalker seit Juni 2005 vor Gericht zu bringen wurde von der behandelnden Staatsanwältin abgeschmettert.

Beweis 33 Brief Oberservierungen-/Belästigungen durch „sogenannte Detektive“ während der Zeit vom April 2004 bis Nov 2005 in Freienbach mit Unterschrift Zeugen

Der Abschlussbericht des Psychotherapeuten meiner Tochter

Beweis 13 Brief B. Trotter, Psychologin lic. phil an Familie Elmer, 22.08.2006 RE: Abschlussbericht für Psychotherapie von Helena Elmer

Beweis 14 Zeichnung Helena, meine Tochter, von Frühling 2005 mit Anzeige an Staats­anwältin Bergmann 13.03.2007

Beweis 07Nichteintretensverfügung betreffend Drohung usw. 11.12.2007

Liste von Aktionen gegen die Familie

 

Insbesondere das Recht unserer damals 6-jährigen Tochter auf Freiheit und Sicherheit, wurde besonders schwer eingeschränkt und sie konnte kein normales Leben am Wohnort der Familie erfahren; sie fühlte sich selbst auf dem täglichen Kindergartenweg verfolgt.

 


 

P) Unmenschliche und erniedrigende Behandlung eines Menschen

 

Gemäss Dr. med Carole Kherfouche, Psychiatrisch-psychologischer Dienst des Justizvollzug Kanton Zürich war ich während meiner Inhaftierung 100 % arbeitsunfähig. Trotz dieser Diagnose wurde ich wie jeder andere Gefangne gehalten. Ich wurde nicht untersucht und meine Haftbedingungen entsprachen nicht denen eines „kranken“ Menschen. In der ersten Nacht wurde in meiner Zelle sogar das Licht nicht abgeschaltet. (beabsichtigte Einschüchterungs-/Foltermassnahme)

Beweis 15 Dr. Med Carole Kherfouche, Gefängnisarzt und Justizvollzug Kanton Zürich an Basler Versicherungs-Gesellschaft, 3.1.2006; Arztzeugnis UVG, Rudolf Elmer

 

Das Vorgehen von Verantwortlichen der Julius Bär Holding AG, Zürich und Julius Baer, New York während meines Polygraph/Lügendetektor Tests, der von der Julius Bär Holding AG, Zürich als gruppenverantwortliche Muttergesellschaft genehmigt wurde. Hätte mich die Bank nicht zwei Monate vor dem Test auf einen lokalen Arbeitsvertrag umgeschrieben, hätte ich bei der Staatsanwaltschaft Zürich bzw. in der Schweiz klagen können. Die Vorgehensweise war jedoch arglistig und so habe ich den schweizerischen, und gesetzlichen Arbeitnehmerschutz verloren.

Beweis 21 Campbell, Attorney-at-Laws; Darstellung des Sachverhalts, 27.02.2003

 

Sechs Wochen vor meiner Wirbelsäulenoperation (Jan 2003) wurde ich von den Verantwortlichen der Bank genötigt einen Polygraphtest (Nov 22, 2002) zu absolvieren. Ich konnte damals kaum 20 Minuten ruhig sitzen (verlangt waren ca. 2 Stunden). Ich habe auf meine Situation mehrfach hingewiesen; habe meine Medikation angegeben, die trotz Höchstdosierung den Schmerz nicht beseitigte und wurde vom Polygraph Examiner, der kein Arzt war, als „Simulant“ bezeichnet.

Beweis 34 Kündigungsschreiben der Bank Julius Baer mit der Begründung ich habe den Test versucht zu bekämpfen, 10.12.2002

Beweis 36 Arztzeugnis Dr. med. Felix Häfner an „To whom it may concern“, 18.2.2003; Medical History of Rudolf Elmer

 

 

Q) Man hat mich aufgrund fehlender Gesetzesgrundlagen meine Unterlagen enteignet

 

Mein Eigentum wurde nicht geschützt. Am 27. September 2005 hat die Polizei bei der Hausdurchsuchungen Akten, Computer und Datenträger konfisziert, die für mich wichtig gewesen wären, um mich zu verteidigen bzw. die Bank anzuklagen zu können.

Beweis 25 Protokoll Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll, 27.9.2005; Liste der beschlagnahmten Gegenstände – Enteignung von Beweisen

 

  • ·       Ordner „Krankenversicherung“: meine noch ausstehenden Forderungen gegenüber der Bank Julius Bär
  • ·       Order „APA“: meine Klageunterlagen gegen die American Polygraph Association (APA) betreffend dem widerrechtlich durchgeführten Lügendetektorentest
  • ·       Ordner „Lebenslauf AHV/IV/EO“: Saläre, Arbeitsverträge; Unterlagen betreffend der AHV Beitragshinterziehung
  • ·       Ordner „Cayman Lawyers“: Korrespondenz mit meinen Cayman Anwälten, um meine Position zu verteidigen
  • ·       Order „Legal Case“: gesammelte Dokumente und Beweismittel, um den Rechtsstreit gegen die Bank vorzubereiten

 

Diese Akten sind für mich wichtig und gewisse für die polizeiliche Untersuchung irrelevant, da ich auf diesen die Beweisführung gegen die Bank bzw. gegen die APA und auch meine Verteidigung gegen die gemachten Anschuldigungen führen könnte.

 

Meine Tochter, meine Frau und ich sind somit benachteiligt, da sich z.B. auch detaillierte Unterlagen über das Stalking (Zeitpunkt, wann, wer) in den Akten befinden.

 

******

SCHLUSSFOLGERUNGEN

 

A) Geheime Verfahren - keine Einzelfälle

 

Die Schweiz wurde bereits mehrfach verurteilt, weil es stets geheime Verfahren gab, die die Grundsätze der Fairness, der Öffentlichkeit und der Unabhängigkeit des Gerichtes im Straf- und Zivilprozess und somit eine wirksame Verteidigung verhindern.

 

Dieses widerspricht auch der schweizerischen Bundesverfassung (Peter Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness in: Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, Basel 1975, S. 41 ff, neue Bundesverfassung BBI 1997 I 181ff).

 

Insbesondere gelten die Garantien des Art. 6 EMRK in Verfahren, in denen über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage („any criminal charge“) zu entscheiden ist, wie jene, der ich mich als Angeklagter ausgesetzt sehe.

 

Dabei ist der Begriff der strafrechtlichen Anklage autonom auszulegen, es kommt darauf an, ob das strafrechtliche Verfahren gegen mich in der Rechtsordnung der Beschwerdegegnerin dem Strafrecht zugeordnet ist. Maßgeblich ist allein der Zweck der Übereinkunft des Art. 6 EMRK, nicht die formale Bezeichnung (Urteile Engel c/NL, GH 22 Ziff.82, Minelli c/CH GH 62, 14 Ziff 26ff).

 

Für die Frage, ob die Verfahrensgarantien gewahrt wurden, ist das gesamte Verfahren in Betracht zu ziehen (Urteile Pretto u.a. c/I GH 71 Ziff.27, Ekabatani c/S GH 134 Ziff.28).

 

Zwar ist die Beweisführung in erster Linie Sache des nationalen Gerichts der Schweiz, jedoch betonen Kommission und Gerichtshof, dass ihnen die Prüfung obliegt, ob das Verfahren als Ganzes einschliesslich der Art der Präsentation von be- und entlastenden Beweismitteln fair gewesen sei. (Fälle Achtari c/CH VPB 1995 Nr. 131, Oezene c/CH VPB 1992 Nr. 57 und Maino c/CH VPB 1998, Nr 96).

 

So führte die Kommission im Fall Baragiola c/CH DR 75,76 aus, der in Strassburg eine Verletzung des Art. 6 EMRK unter anderem mit der Begründung rügte, das Tessiner Geschworenengericht habe die Verurteilung auf Aussagen von Komplizen gestützt, denen in Italien im Gegenzug für ihre Aussagebereitschaft Strafmilderung zugebilligt worden war (sog. Pentiti) die Verwendung solcher Aussagen könne Zweifel an der Fairness des Verfahrens begründen.

 

Stets rügt die Kommission anonyme Zeugen, oder solche, denen der Angeschuldigte während des ganzen Verfahrens keine Fragen stellen konnte, weil sie von ihrem „Zeugnisverweigerungsrecht“ Gebrauch machten:

Windisch c/CH GH 186

Kostovski c/CH, GH 166

Feldbrugge c/D GH 99,

Brandstetter c/A GH 211,

Nideröst- Huber c/CH Rec 1997, 101 Ziff 23,

Ankerl c/CH Rec 1996, 1553 Ziff. 38

 

oder das Prinzip der Waffengleichheit, und die Einräumung einer privilegierten Stellung für den Staatsanwalt,

Unterpertinger c/A GH 110 Ziff.28 ff,

Lüdi c/CH GH 238

 

So rügte der Gerichtshof das fehlende Recht auf Akteneinsicht und die positive Verpflichtung des Gerichts, einer Partei relevante Akten zuzustellen, selbst wenn sie kein Gesuch um Einsicht gestellt hat.

Kerojärvi c/SF, GH 322, Ziff. 42ff

 

 

Von insgesamt 17 aufgeführten Fällen ist die Schweiz allein mit 10 Urteilen betroffen, eine Regelmässigkeit und Häufigkeit, die ganz klar nicht zufällige Fehlurteile einzelner Richter sind, sondern der Gesetzeslage entsprechen.

 

 

B) Missbrauch des Rechtes auf freie Meinungsäusserung

 

Die Banken haben ihr Recht auf freie Meinungsäusserung in den Medien missbraucht, mit allen Konsequenzen, die Rufmord und Ehrverletzung mit sich bringen, nicht zuletzt das Auswandern aus unserem Heimatland aufgrund dieser Hetzjagd inszeniert durch die Herren Ballmer und Hässig.

Beweis 28 Zeitungsartikel

  • Weltwoche, Schweiz „Das Leck im Paradies“, von Lukas Hässig; erschienen am 25.06.2005
  • Sonntagszeitung, „Deutsche Finanzämter profitieren von gestohlenen Kunden daten“, von Meinrad Ballmer, erschienen 2006
  • Financial Times Deutschland, „Fiskus profitiert von Datenklau“, von Meinrad Ballmer, erschienen am 17.04.2007

Beweis 24 Brief Rudolf Elmer an Presserat, 25.3.2008; Beschwerde wegen strafrechtlich relevanten Verleumdungen, Rufmord und Beleidigungen.

 

  • Weltwoche: beim Täter „...es handelt sich um den Schweizer R.E. (Name der Redaktion bekannt) der...“,
  • Sonntagszeitung: „...Kenner vermuten im Täter einen psychisch Kranken...“, „...trennte sich die Bank vom heute 52-jährigen Schweizer, nachdem ein Ermittlungsverfahren auf Cayman Islands allerdings kein eindeutiges Resultat erbracht haben soll. ...“

 

Auch das ist nicht neu: Der heutige UN Kommissar Jean Ziegler wurde nach seiner Buchveröffentlichung gestalked und wahrscheinlich zum Schweigen verpflichtet. Christoph Meili musste sogar in den USA um Asyl bitten, als er die Dokumente der Bank über die Konten der Holocaustopfer nicht vernichtete, sondern den Opfern zur Verfügung stellte. Wir mussten die Schweiz verlassen aufgrund des ausgesetzten Drucks.

 

Bis heute ist mein Fall nicht geklärt und so war und bin ich, meine jetzt 8-jährige Tochter und meine Frau weiterhin der oben beschriebenen Gefahren ausgesetzt.

 

Daher bitte ich um schnellstmögliche Bearbeitung des Falles

 

 

 

II.     STATEMENT OF ALLEGED VIOLATION(S) OF THE CONVENTION AND /OR PROTOCOLS AND OF RELEVANT ARGUMENTS

 

 

Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

 

Die Schweiz verletzt die Konvention der Menschenrechte und deren Protokolle in unserem Fall durch das Bankengesetz mit dem , Art. 47 (Bankgeheimnis), 1) und 3), und durch die Kantonal Züricher Strafprozessordnung, (StPO) §17, §19 und §131 ff:

 

Rechte in Strafverfahren erhält man per Gesetz rein willkürlich - je nach Gusto – und nur unter bestimmten Bedingungen.

 

 

Artikel 5 Abs 1a „Jeder Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit“

 

Die durchgeführten per Gesetz willkürlichen Massnahmen der Inhaftierung wegen einer angeblichen Verletzung dieses Gesetzes Art. 47 haben mich meiner Freiheit beraubt. Staatsanwaltschaft und Bankhaus Julius Bär können sich auf Art. 47 und StPO mit absichtlich wandelbaren Verfahren berufen, also auch nach dem Gesetz gehandelt zu haben: Auch zwei Verfahren gegen die Bank wurden mit einer Nichteintretensverfügung abgelehnt.

Art. 47 – das Schweizer Bankgeheimnis und seine gesetzlichen, kantonalen geheimen Verfahren geben keine Rechtssicherheit.

 

 

Artikel 6 Abs 1 „Recht auf ein faires Verfahren

 

Die Massnahmen gegen mich – entsprechend der Gesetze Art. 47 des Bankgeheimnisses und der Strafprozessordnung von Zürich StPO haben verhindert und werden immer den „fairen Prozess“ verhindern. Das Prinzip der Waffengleichheit existiert nicht.

 

 

Artikel 8 Abs 1 „Achtung des Privat- und Familienlebens“

 

Erhebliche Drohungen der Bank und die Ausführung des Staates wie der Missbrauch der Hausdurchsuchungen, derjenige der Inhaftierung, die Verhinderung eines Anwaltes bei der Erstvernehmung – alles gesetzlich bedingt durch das Betriebsgeheim­nis / Bankgeheimnis und die kantonale Züricher Strafprozessordnung StPO – wie auch das Stalking haben unser Privatleben erheblich verletzt.

 

 

Artikel 10 Abs 1 „Freiheit der Meinungsäusserung“

 

Das „Schweizer Bankgeheimnis als Betriebsgeheimnis“ und seine erheblichen Strafandrohungen verhindert meine Meinungsäusserung zu Straftaten innerhalb der Bank wie

  • Falschbeurkundung
  • Urkundenfälschung
  • Gehilfenschaft
  • Steuerhinterziehung für Ausländer
  • Anleitung zu Steuerbetrug
  • Boshafte Vermögensschädigung
  • Beitragshinterziehung der Schweiz. Sozialversicherung
  • Mögliche Geldwäscherei im Falle Raul Salinas / Curtis Lee Lowell Jun. / Julius Bär

Wenn ich doch meine Meinung äussere, führt das zu unberechtigten Massnahmen wie abgeändertes Formular zum Polygraphtest, Entlassung und – wenn ich mich an Behörden wende, zur Inhaftierung, Hausdurchsuchungen mit Beschlagnahmung von Eigentum und beweisführenden Dokumenten.

 

 

Artikel 14 „Verbot der Benachteiligung“

 

Das Bankengesetz mit Art. 47 über das Bankgeheimnis und die oben angegebenen Paragraphen der Kantonal Züricher Strafprozessordnung (StPO) bevorzugen Banken und benachteiligen mich, den Bürger. Es gibt keine Waffengleichheit. Meine Strafanzeigen gegen die Bank wegen Drohung und Nötigung durch Stalking wurden abgewiesen, sodass wir weiteren Drohungen durch unfaire Verfahren seit mehreren Jahren ausgesetzt sind, wir, meine damals 6-jährige Tochter, meine Frau. Hinzu kommt, dass es einen Bundesgericht-Entscheid BGE 129 IV 262 von 26. August 2003 betreffend Nötigung durch Stalking gibt, und auch die Klage dagegen abgewiesen bzw Nötigung durch Stalking bejahrt wurde. Obwohl ich gegen die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl beim Zürcher Obergericht in Rekurs gegangen bin, besteht mittels dem geheimen Zeugenschutz zur Vervollständigung des Art. 47 keine Aussicht auf einen fairen Prozess.

 

Da Banken das wissen, können sie mit dem Gesetz im Rücken, weitere Straftaten bedenkenlos begehen.

 

 


Zusatzprotokoll 12 Art 1 „Allgemeines Diskriminierungsverbot“

 

Das Schweizer Bankgeheimnis, Art 47 und die kantonale Züricher Strafprozessordnung (StPO) diskriminieren, indem sie das Prinzip „Gleiches Recht für Alle“ verletzen und es von willkürlichen Bedingungen abhängig machen.

 

 

Artikel 10 Abs 2 „Missbrauch der Freiheit der Meinungsäusserung“

 

Die Bank hat ihr Recht auf freie Meinungsäusserung missbraucht, indem sie durch falsche Informationen in den Print-Medien Rufmord begangen und meine Ehre verletzt haben. Auch das können sie bedenkenlos, denn die gesetzliche Situation durch die Geheimhaltung des Art. 47 werden ihre strafrechtlich relevanten Massnahmen der Ehrverletzung etc. ebenfalls geheim gehalten.

 

 

Artikel 3 “unmenschliche und erniedrigende Behandlung eines Menschen im Gefängnis”

 

Gemäss Dr. med Carole Kherfouche, Psychiatrisch-psychologischer Dienst des Justiz­vollzug Kanton Zürich war ich während meiner Inhaftierung 100 % arbeitsunfähig. Trotz dieser Diagnose wurde ich wie jeder anderer Gefangen gehalten. Ich wurde nicht untersucht und meine Haftbedingungen entsprachen nicht denen eines „kranken“ Men­schen. In der ersten Nacht wurde in meiner Zelle sogar das Licht nicht abgeschaltet und obwohl ich reklamierte, niemand hatte sich um diese Sache gekümmert (beabsichtigte Einschüchterung/psychische Folter) Auch das wird im Zusammenhang mit dem Art. 47 und den Verfahren mit Banken geheim gehalten.

 

 

Zusatzprotokoll 1 Abs 1 „Schutz des Eigentums“

 

Mein Eigentum wurde nicht geschützt. Im Gegenteil: Man konnte es „legal“ entwenden: Am 27. September 2005 hat die Polizei bei der Hausdurchsuchung Unterlagen konfisziert, die für meine Verteidigung wichtig wären, um mir alle Möglichkeiten der Verteidigung und der Anklage gegen das Bankhaus Julius Bär zu nehmen.

 

Wieder wird das per Art. 47 und den entsprechenden Verfahren § 131 der Strafprozessordung geheim gehalten.

 

 

 

 

 

 


III.   STATEMENT RELATIVE TO ARTICLE 35 PARAGRAPH 1 OF THE CONVENTION

 

 

1)     Final decisions (date, court or authority and nature of decision).

 

Das Schweizerische Bankengesetz nach Art. 47 1) und 3), die Kantonal Züricher Strafprozessordnung.§ StPO §17, §19, und §131 ff.

 

 

2)     Other decisions (list in chronical order, giving date, court or authority and nature of decision for each of them)

 

27. 09.2005: Hausdurchsuchungen

 

28. 09.2005: Haftbefehl

 

30.10.2007: Nichteintretensverfügung der Staatanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Beitragshinterziehung der Bank Julius Bär & Co AG, Zürich (Beweis 08)

 

11.12.2007: Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl betreffend Nötigung, Drohung etc der Bank Julius Bär & Co AG, Zürich (Beweis 07)

 

Für beide Nichteintretensverfügungen wurden fristgerecht die Rekurse beim Obergericht des Kantons Zürich, III Strafkammer, Zürich eingereicht.

 

 

3)     Is there any other appeal or other remedy available to you, which you have not used. If so, explain why you have not used it.

 

Nein. Klagen gegen die Bank und Beschwerden gegen die behördlichen Massnahmen, Rekurse gegen Urteile sind zwar möglich, aber aufgrund der gesetzlichen Schieflage durch Art. 47 und dessen geheime Verfahren in der Prozessordnung § 131 ff ohne fairen Prozess. Im Gegenteil: Es ist gefährlich und daher unzumutbar.

 

 

IV.      STATEMENT OF THE OBJECT OF THE APPLICATION

 

1)          Ich beantrage, die Schweiz zu verurteilen, weil das Bankgeheimnis als Betriebsgeheimnis und Gesetz (Art 47 des Bankengesetz) und die damit vernetzten Strafverfahren, insbesondere die geheimen Verfahren gemäss Züricher kantonaler Strafprozessordnung (StPO) § 131 ff gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstösst.

2)          Den Schutz der Familie und die öffentliche Wiederherstellung meiner Ehre herzustellen

3)          Die Schweiz zu einem angemessenen Schadensausgleich zu verurteilen ist, basierend auf Art 41 der Konvention.

 

 


V.        STATEMENT CONCERNING OTHER INTERNATIONAL PROCEEDINGS

 

1)          Have you submitted the above complaints to any other international investigation or settlement? If so, give full details.

 

Nein.

 

 

 

 

 

Date                                                     2. Applicant                                                   

 

 

Date                                                     3. Applicant                                                   

 


VII.   ATTACHMENTS (IN NUMERIC ORDER)

 

01)    Vernehmlassung zum Rekurs vom 13. April 2006; Keine unbefugte Datenbeschaffung, keine Zuständigkeit der Schweiz, Klägerin keine Geschädigterstellung zustehend gemäss Staatsanwältin Bergmann

 

02)    Ermordung Frederic Bise, Swiss Banker, 13.02.2008

 

03)    133 IV 235 Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X, Y und Z. (Nichtigkeitsbeschwerde), Aktenzeichen 6S528/2006 vom 11. Juni 2007 (Salinas – Curtis Lowell jun.)

 

04)    Arbeitszeitbestätigung Rudolf Elmer der Bank Julius Baer, 06.06.2006

 

05)    Ermittlungensprotokoll durch Kantonspolizei Zürich, 31.05.2007; Einleitung von Nachsteuer- und Bussenverfahren

 

06)    Antrag auf Untersuchungshaftentlassung mit gutzuheissender Begründung von Rechtsanwältin Ganden Tethong Blattner mich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, 06.10.2005

 

07)    Nichteintretensverfügung betreffend Drohung usw., 11.12.2007

 

08)    Nichteintretensverfügung Beitragshinterziehung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 30.10.2007

 

09)    Interpellation Nationalrat von SP Fraktion (M. Kiener Nellen) Frühling 2008

 

10)    Anfrage (KR- NR /2008) an Kantonsrat von SP Wädenswil, Julia Gerber Rüegg und Grüne, Oberrieden, Ralf Margreiter, Frühling 2008

 

11)    Meine Eidesstattliche Erklärung, Zeuge Christoph Hiestand, Jurist der Bank Julius Bär Holding AG, Zürich vom 18. April 2008

 

12)    Aktennotiz Rechtsanwalt Ganden Tethong Blattner „Schweigegeld“ anfänglich CHF 500’000 dann 400’000, 27.06.2006; keine Erpressung, da Bank auf meine Anwältin zukam

 

13)    Brief B. Trotter, Psychologin lic. phil an Familie Elmer, 22.08.2006; Abschlussbericht für Psychotherapie von Helena Elmer

 

14)    Zeichung Helena, meine Tochter, von Frühling 2005 mit Brief an Staatsanwältin Bergmann, 13.03.2007

 

15)    Dr. med. Carole Kherfouche, Gefängnisarzt und Justizvollzug Kanton Zürich an Basler Versicherungs-Gesellschaft, 3.1.2006; Arztzeugnis UVG, Rudolf Elmer

 

16)    Erste Hafteinvernahme durch Staatsanwältin Bergmann ohne Anwalt, 28.09.2005

 

17)    Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandskreises Elm, Kanton Glarus, Band 1995, Seite 45, Nr. 4, 15.09.1995; Eheschein Elmer, Rudolf Matthias und Heckel, Mechthild Adelheid

 

18)    Rückdatierte Verfügung Bezirksgericht Zürich an Rudolf Elmer, 11.10.2005; Verfügung zum Haftentlassungsgesuch (Abweisung; andere neue Begründung)

 

19)    Verfügung Bezirksgericht Zürich an Rudolf Elmer, 11.10.2005; Verfügung zum Haftentlassungsgesuch (Untersuchungshaft wird angeordnet: falsche Ehefrau Ranitha Kumaarasamy, falsche Aussagen)

 

20)    Hausdurchsuchungsbefehl basierend auf Drohung etc, 07.09.2005 unterzeichnet von Staatsanwältin Bergmann, kein Richter

 

21)    Campbell, Attorney-at-Laws,Darstellung des Sachverhalts, 27.02.2003

 

22)    Memorandum Julius Baer, Swisspartners, Mr Jud Irland, 11.07.1997

 

23)    Memorandum Julius Baer, Winston Layne Stettlement „US property could lead to the Trust and the ownership“, 27.01.1999

 

24)    Brief Rudolf Elmer an Presserat, 25.3.2008; Beschwerde wegen strafrechtlich relevanten Verleumdungen, Rufmord und Beleidigungen

 

25)    Protokoll Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll, 27.9.2005; Liste der beschlagnahmten Gegenstände – Enteignung von Beweisen

 

26)    Brief Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewebe an Rudolf Elmer, 3.8.2007; Nachzahlungsverfügung Sozialversicherungsbeiträgen

 

27)    Minutes of Meeting: Julius Baer, Cayman, 13.01.2000; Decision of Management

 

28)    Drei Zeitungsartikel

  • ·   
  • ·    Sonntagszeitung, „Deutsche Finanzämter profitieren von gestohlenen Kunden daten“, von Meinrad Ballmer, erschienen 2006
  • ·   

 

29)    Consent Form Polygraph Test, 21.11.2002

 

30)    Memorandum Julius Baer, Caesar Trust Jonathan Lampitt, „Trust should be treated for US tax purposes as owned by another person“

 

31)    Employment with Julius Baer an Rudolf Elmer, 16.09.2002; Rückwirkende Vereinbarung Punkt 3

 

32)    Maples and Calder, Cayman, „ongoing obligations of confidentiality and you may also be committing a criminal offence“, 09.05.2003

 

33)    Brief Oberservierungen-/Belästigungen durch „sogenannte Detektive“ während der Zeit vom April 2004 bis Nov 2005 in Freienbach mit Unterschrift Zeugen

 

34)    Kündigungsschreiben der Bank Julius Baer mit der Begründung; ich habe versucht, den Test zu bekämpfen, 10.12.2002

 

35)    Bundesgerichtsentscheid der Schweiz 2003 in dem „Stalking als Nötigung qualifiziert wurde 129 IV 262, 26.08.2003

 

36)    Arztzeugnis Dr. med. Felix Häfner (Familienarzt) an „To whom it may concern“, 18.2.2003; Medical History of Rudolf Elmer

 

37)    Email Kantonaler Ombudsmann Zürich, 16.04.2008; bestätigt, dass beide Rekurse bei Obergericht 3.01. und 8.01.2008 eingegangen sind.

 

38)    Dokumente, welche die Geldflüsse und das Geschäftsgebaren von Jürg Grossmann aufzeigen

 

39)    Gemäss Auszug der Verfügung der Kantonspolizei vom 31. Mai 2007 verwei­gert die Bank die Herausgabe der CD, die sie von CASH erhalten hatte.

 

40)    Staatsanwaltschaft Schwyz 17. Januar 2007 bestätigt, dass Anzeige mittels Polizeirapport am 30. Juni 2005 an das Polizeikomando Zürich überwiesen wurde.