Schweizer Presserat "teilweise Gutheissung" der Beschwerde (Weiterer Sieg nach Bundesgerichtsentscheid vom 7. März 2011, Strafverfolgung Julius Bär / Ryffel AG)

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Begriffe: "Diebe" und "Erpresser" knapp zugelassen, obwohl Zürcher Justiz beide Sachverhalte explizit ausschloss
Es ist bezeichnet für eine Verdunklungs- und Verschleierungsoase Whistleblower eine gewaltige Gefahr darstellen. Whistleblower werden in einer Verdunklungs- und Verschleierungsoase grundsätzlich verfolgt und verurteilt. Ein offeriertes Schweigegeld durch die Julius Bär wird als Erpressungsversuch ausgelegt und medial verwertet sowie auch vom Schweiz. Presserat geschützt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2006 zeigt eindeutig, dass in diesem Fall "Diebstahl" ausgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft hält zudem fest, dass mangels Zuständigkeit das Verfahren bereits in 2006 einzustellen gewesen wäre!
Entscheid Presserat 10072012.pdf
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